Thomas Engst

Die Weltwirtschaft basiert auf fossilen Brennstoffen. Erdöl und Erdgas sind der Motor vieler Industrien. Obwohl es hin und wieder halbherzige und leidlich erfolgreiche Bemühungen gibt, auf alternative Energiequellen zu setzen, wird es noch eine ganze Weile dauern bis fossile Energieträgern keine Rolle mehr spielen. Der neue Hoffnungsträger der Energiebranche ist Fracking, doch das Schürfen nach Schiefergas ist für Mensch und Natur gefährlich und in der Bevölkerung umstritten. Neue Regelungen sollen nun Klarheit bringen.

Fracking-Regelungen in Kraft getreten

Seit ein paar Tagen, genauer dem 11. Februar 2017, gelten veränderte Regeln im Bezug auf Fracking. Sie sehen in erster Linie weitreichende Verbote und Einschränkungen für diese Technologie in Deutschland vor. Konventionelles Fracking unterliegt demnach einem generellen Verbot. Lediglich zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen die Bundesländer maximal vier Versuchsflächen genehmigen. All das unter strengen Bedingungen. Auf der Seite des BMUB steht zum Thema unkonventionelles Fracking:

Unkonventionelle Fracking-Vorhaben aus kommerziellem Interesse sind ab dem 11. Februar 2017 – mit dem Inkrafttreten des Gesetzes – in Deutschland bis auf weiteres nicht zulässig. Es gilt dann ein unbefristetes Verbot für unkonventionelles Frackings im Schiefer-, Mergel-, Ton- und Kohleflözgestein. Bundesweit erlaubt sind lediglich vier Erprobungsmaßnahmen, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen. Diesen muss auch die jeweilige Landesregierung zustimmen. Die Erprobungsmaßnahmen müssen zudem von einer unabhängigen Expertenkommission ohne eigene Entscheidungskompetenz wissenschaftlich begleitet werden. Sie berichtet dem Deutschen Bundestag über die Vorhaben.

Konventionelles Fracking wird auf der Seite des BMUB wie folgt bedacht:

Für konventionelle Frackingvorhaben, die es in Deutschland seit den 1960er Jahren gibt, gilt: Sie dürfen künftig nicht in Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebieten sowie Einzugsgebieten von Seen und Talsperren, Brunnen, von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Trinkwasserversorgung, Nationalparks und Naturschutzgebiete vorgenommen werden. Verboten wird zudem der Einsatz wassergefährdender Stoffe beim Fracking. Außerdem müssen Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Dies garantiert die Beteiligung der Öffentlichkeit. Eingesetzte Substanzen müssen ebenso öffentlich einsehbar sein. Die Bundesländer können darüber hinaus noch weitere eigene Verbotsmaßnahmen vornehmen (Quelle: BMUB).