Stefanie Weigelmeier

von Stefanie Weigelmeier. –

Willkommen zu einer weiteren Folge im Baum-Management 🙂

Ich möchte hier die wichtigsten Aspekte darüber vermitteln was Artenschutz mit Baumkontrolle zu tun hat und warum es unabdingbar ist, den Artenschutz in der Baumkontrolle zu brücksichtigen.
Anfang 2020 hatte ich darüber einen längeren Text für die Fachtagung der Baumkontrolleure in Geisenheim verfasst.
Eine verkürzte Version hat nun die ANL, die Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege gedruckt und online veröffentlicht: link

Oft scheint “die” Verkehrssicherungpflicht ein Totschlagargument für Bäume zu sein.
Dabei muss man wissen, dass sich die Verkehrssicherungspflicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt.
Und – dass in unserem Rechtssystem alle Normen, also alle Gesetze gleich sind!

Der Arten- und Habitatschutz ergibt sich aus den § 39 und 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).

Sind in einem Fall mehrere Schutzgüter betroffen, z.B. die Verkehrssicherheit und eine Baumhöhle, so ist abzuwägen und eine Entscheidung zu treffen, die beiden gerecht wird.

Technische Möglichkeiten zum verkehrssicheren Baumerhalt gibt es mittlerweile genügend, oft ist Kreativität gefragt.

Die Kontrollierenden sollten Weiterbildungen etwa im Bereich Kronensicherung, Schnitttechniken und Baumstatik wahrnehmen, um den Baum und darin vorkommende Lebensraumstrukturen erhalten zu können.

Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Kontrollierenden je nach eigenem Wissen, Situation, Baum und Artverdacht, analog zur eingehenden Untersuchung der Stand- oder Bruchsicherheit, öfter eine artenschutzfachliche Begutachtung anfordern.