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Die Kommission hat heute beschlossen, Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen, weil das Land seine Verpflichtungen im Rahmen der Habitat-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Richtlinie 92/43/EWG) nicht eingehalten hat. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten besondere Schutzgebiete ausweisen und gebietsspezifische Erhaltungsziele sowie entsprechende Erhaltungsmaßnahmen festlegen, um einen günstigen Erhaltungszustand der dortigen Arten und Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen. Sowohl im europäischen Grünen Deal als auch in der EU-Biodiversitätsstrategie wird darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, dass die EU dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt gebietet, indem sie die Biodiversität schützt und wiederherstellt.
Die Frist für die Vollendung der notwendigen Maßnahmen für alle Gebiete in Deutschland ist in einigen Fällen vor mehr als zehn Jahren abgelaufen. Die Kommission übermittelte 2015 ein Aufforderungsschreiben. Nach eingehender Diskussion mit den deutschen Behörden übermittelte sie im Jahr 2019 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben, gefolgt von einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Februar 2020.
Den jüngsten Informationen der Behörden zufolge hat Deutschland eine bedeutende Anzahl von Gebieten immer noch nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen.
Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass die für die einzelnen Gebiete in Deutschland festgelegten Erhaltungsziele nicht hinreichend quantifiziert und messbar sind und dass sie keine ausreichende Berichterstattung ermöglichen.
Schließlich geht die Kommission davon aus, dass es in allen Bundesländern und auf Bundesebene allgemeine und anhaltende Praxis war, für alle 4606 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung keine hinreichend detaillierten und quantifizierten Erhaltungsziele festzulegen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Qualität und Wirksamkeit der zu ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen.
Daher verklagt die Kommission Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Hintergrund
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre gemäß der Habitat-Richtlinie festgelegten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung rechtlich als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage detaillierter gebietsspezifischer Erhaltungsziele Erhaltungsmaßnahmen für die geschützten Arten und Lebensraumtypen in diesen Gebieten festlegen.
Die Kommission verfolgt mehrere Vertragsverletzungsverfahren, die die Ausweisung besonderer Schutzgebiete sowie die Festlegung von Erhaltungszielen und Erhaltungsmaßnahmen betreffen. Diese haben für die Kommission hohe Priorität, insbesondere im Hinblick auf die kürzlich angenommene EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, mit der die Durchsetzung der bestehenden EU-Umweltvorschriften verbessert werden soll (Quelle: Europäische Kommission).
12. März 2021 um 10:41 pm Uhr
Hi Thomas,
es ist eine weitere Peinlichkeit und zeigt, wer hier “die Fäden” in der Hand hat.
Kein Wunder leistet die Industrie so eine starke Lobby und beeinflusst politische Orientierungen. Statt beherzt zu tun, was richtig und wichtig wäre, versuchen Gesetzgeber, es der Industrie recht zumachen. Zum zeitnahen Wohle der Imdustrie, nicht der Menschen. Ich spreche gerne von Politikindustrie, denn die Einflussnahme des Geldes, bis hin zur persönlichen Bereicherung, hat uns an den Abgrund geführt, hat Corona erst ermöglicht, kostet Menschenleben und wir machen blind weiter, weil wir glauben, wir könntenm den Wohlstand vermehren. Schöne neue Welt. Wer gegen die Natur arbeitet, zieht immer den Kürzeren !
19. Februar 2021 um 10:08 pm Uhr
Hallo Thomas,
schon im Grundstudium, etwa 2006/07 “stolperte” ich zuerst über die Begrifflichkeit NATURA 2000 und dem Umstand, dass damals da “noch nicht viel los war”. Offenbar haben die Verantwortlichen im Jahr 1992 geglaubt/gehofft/erwartet, dass acht Jahre zu einer Umsetzung reichen sollten. Jenseits der Tatsache, dass in acht Jahren, rein ökologisch betrachtet, wenig passiert, sehr optimistisch…
Nun kommt diese Klage ja auch nicht aus heiterem Himmel.
Seit 2015 läuft gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren, im Januar 2019 kam die letzte Mahnung. Und wie das Mahnungen so an sich haben, ist diese Klage nun die logische Konsequenz.
Einer der Vorwürfe: die gebietsspezifischen Erhaltungsziele seien zumeist sehr allgemein und unspezifisch formuliert.
Unspezifische Formulierungen machen es da natürlich einfach, ein grünes Häkchen hinter das Erhaltungsziel zu machen und erleichtert aufzuatmen.
Ich habe ehrlich gesagt, keinen Einblick, wie die Formulierungen in anderen Ländern gefasst sind und wie die Erfolgskontrolle dort abläuft. Offenbar jedoch nicht so mangelhaft wie in Deutschland.
Personal ist Mangelware. Vorhandenes Personal mancherorts inhaltlich überfordert, die bürokratischen Regularien fressen viel an Kapazitäten.
Monitoring und Erfolgskontrolle finden zu selten statt.
Und wenn sie stattfinden und die Ergebnisse den Daumen eher nach unten strecken als nach oben, dann passiert in den wenigsten Fällen etwas um dem entgegenzusteuern.
Worum geht es aber in der Klage spezifisch?
Hauptsächlich um zwei LRTs, die im deutschen Landesgebiet ihren Hauptverbreitungsschwerpunkt haben: die Flachland-Mähwiesen (LRT 6510) und ihr montanes Pendant, die Berg-Mähwiesen (LRT 6520).
Im Titel steht schon das Problem: “mäh”, es handelt sich also um ein Kulturbiotop.
Die Kultur, die diese Lebensräume “geschaffen” hat, gibt es aber praktisch nicht mehr.
Beide LRTs haben etwas gemeinsam (was sie mit vielen naturschutzfachlich “wertvollen” Standorten gemeinsam haben) – sie sind mager!
Rein allein durch die Zeit, die vergangen ist, seit sich auf diesem Planeten Erde bildet, reichert sich Stickstoff an. Durch unser menschliches WIrken, und ja, v.a. durch die Landwirtschaft, passiert dies in neuerer Zeit exponentiell. Was heute allein durch die Luft auf die Flächen gelangt, galt in den 1950er Jahren eine Volldüngung!
Allein das reicht aus, die vorgenannten LRTs praktisch unmöglich zu machen.
Seit den 1950er Jahren passierte vor allem dieses: Überdüngung und Erhöhung der Nutzungsfrequenz.
Stellt sich hier also auch die Frage, wie unter solchen Voraussetzungen, solche LRTs erhalten/restauriert oder gar neu etabliert werden können?
“Käseglocke” ist nur ein Schlagwort, das nun fallen muss.
Wenn ich mir den Stellenmarkt im grünen Bereich so anschaue, zielen viele darauf ab, sich genau um dieses Manko, das die EU nun anklagt, zu “kümmern”.
Nur wie?
Mit welcher Kraft?
Was ist dahinter? Und noch viel wichtiger: was fällt dabei alles hinten runter?
Naturdenkmale? – eine aussterbende Schutzkategorie.
Artenschutz? – bitte nicht Bürgerschaft und Gewerbetreibende einschränken.
Grüngestaltung, die die Zukunft miteinbezieht? zu teuer. (und könnte die Vorgenannten beeinträchtigen)
Nun ist es also länderübergreifend wichtig, in bezug auf die beiden LRTs gute Zahlen in die Tabellen zu bekommen.
Bleibt spannend, was?
Ach ja, die EU-Biodiversitätsstrategie 2030….. das sind noch… neun Jahre.
Da kann was passieren!
Da könnte man feststellen, dass einjährige Fördermaßnahmen zwar den Landwirten Geld, der Natur aber keinen Vorteil bringen. (win-lose)
Da könnte man feststellen, dass das mit dem Glyphosat vielleicht doch wirklich …nicht so gut ist?
Aber ich will gar nicht zu tief in die Glaskugel blicken….