Thomas Engst

Im Schweizer Kanton Wallis, genauer in der Augustbortregion, wurde ein Wolf zum Abschuss freigegeben. Grund für diese drastische Maßnahme ist der Riss von 50 Schafen und Ziegen. Diese fielen dem Wolf im Zeitraum von April bis Juni 2016 zum Opfer. Rechtlichen Rückhalt erfährt die Entscheidung durch die Bestimmungen der eidgenössischen Jagdverordnung (JSV), nach der ein einzelner Wolf abgeschossen werden darf, wenn mindestens 15 Nutztiere durch ihn Schaden nehmen. Natürlich muss ein Nachweis über ergriffene und zumutbare Herdenschutzmaßnahmen erfolgen.

Ab dem Beschluss haben die zuständige Organe 60 Tag den Abschuss zu erledigen. Allerdings nur, wenn der Wolf durch sein angestammtes Streifgebiet läuft und sich erneut Nutztieren nähert.  Ob die 15 Nutztiere von vorne zählen, wenn die zwei Monate verstrichen sind, ist mir unklar. Allerdings wird sich zeigen, wie diese Regelungen auf Dauer wirken werden (naturschutz.ch)