Stefanie Weigelmeier

von Stefanie Weigelmeier. –

In einem älteren Beitrag habe ich bereits über die Sinnhaftigkeit eines Baumkatasters geschrieben: Link.

Im Folgenden geht es nun um das Thema Baumschutzsatzung.

Was ist eine Baumschutzsatzung?

Eine Satzung ist allgemein betrachtet ein Instrument des öffentlichen Rechtes auf kommunaler Ebene. Kommunen können Satzungen autonom für ihren Wirkkreis erlassen. Eine Satzung dient meist einem höheren, gemeinschaftlichen Zwecke, muss verhältnismäßig sein und für juristische Laien verständlich formuliert. Kommunen erlassen Satzungen um damit ihre eigenen Angelegenheiten rechtsverbindlich zu regeln.

 

Was ist der gemeinschaftliche Zweck einer Baumschutzsatzung?

Es geht hier um das Gemeinwohl all derer, die in der betreffenden Kommune leben und sich aufhalten. Das Gemeinwohl ist ein Höheres als das der Einzelnen und damit, in der Verhältnismäßigkeit dem Eigeninteresse übergeordnet.
Hier passt auch gut der Satz: Eigentum verpflichtet.

In den Schutzzwecken ähneln sich die bestehenden Baumschutzsatzungen, allerdings kommt es bei den Formulierungen auf das Entstehungsdatum bzw. das Datum der letzten Novellierung an.

Baumschutzsatzungen gibt es seit den 1970er Jahren. Einen Satzungstext, der seitdem noch immer unverändert besteht, habe ich noch keinen gefunden. Die meisten wurden, wenn nicht abgeschafft, so dann in den 1990ern oder in den 2000ern novelliert.
Dementsprechend folgt der Schutzzweck (zum einen dem BNatSchG, insb. dem § 29, aber auch) den aktuelleren Erkenntnissen.
So enthalten Baumschutzsatzungen als Schutzzweck (oder sollten enthalten…):

  • die Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes, sowie die innerörtliche Durchgrünung,
  • die Abwehr schädlicher Einwirkungen, Luftverunreinigungen und Lärm, (all das können Bäume!)
  • die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere der an Bäumen existierenden Flora und Fauna (Stichwort Arten- und Habitatschutz!)
  • die Erhaltung oder Verbesserung des Klimas und der kleinklimatischen Verhältnisse (das kommt in dieser Deutlichkeit eher in den neueren Texten vor)
  • Gewährleistung des Biotopverbundes (auch hier der Artenschutz)
  • Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung (die positive Wirkung von Grün ist mittlerweile auch durchgesickert…)

 

 

Was ist noch festgelegt?

  • der räumliche Geltungsbereich
  • die geschützten Baumarten: hier gibt es aus meiner Sicht großen Nachbesserungsbedarf: man muss sich mit “Klimabaumarten” und Neophyten auseinandersetzen; genauso kritisiere ich aus naturschutzfachlicher Sicht, dass Obstbäume häufig ausgenommen werden; das ist kontraproduktiv, denn: Obstbäume altern schnell und bilden damit verhältnismäßig schnell wertvolle Strukturen aus; und weil es damit kein Nachpflanzungsgebot gibt, werden Obstbäume in der Anzahl geringer
  • ab welchem Stammumfang sind die Bäume geschützt
  • auf welcher Höhe wird der Stammumfang gemessen
  • Eingriffsregelung: was ist erlaubt, was verboten und was genehmigungspflichtig
  • Arten- und Habitatschutz ist selbstverständlich ganzjährig gültig
  • wann ist eine Genehmigung zu erteilen und wie läuft das Genehmigungsverfahren ab
  • wie sind Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen zu leisten: hier ganz wichtig, dass Bäume aus Ersatzpflanzungen automatisch der Baumschutzsatzung unterliegen, auch wenn sie noch lange nicht den erforderlichen Umfang erreicht haben
  • welche Folgen haben ungenehmigte Eingriffe: es gibt Ereignisse, die unumkehrbar sind, so auch eine Baumfällung; wurden einmal Tatsachen geschaffen, fühlen sich die Ausführenden oft insgeheim als Sieger und setzen dies mit ‘im Recht’ gleich; logischerweise lässt sich der Baumumfang eines gefällten Baumes auf 1m Höhe nicht mehr nachmessen, zumal wenn dieser schon abtransportiert worden ist; eine Lösung wäre hier, dass dann der Umfang des Stumpfes als maßgeblicher Wert herangezogen wird
  • ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, und wird als solche geahndet

 

Umsetzung in der Praxis

Personalschlüssel: Ein großes Manko ist, (neben der Tatsache, dass es viel zu wenige Baumschutzsatzungen gibt,) das Mißverhältnis zwischen Baumbestand und Personalschlüssel.

Ausbildungsstand: In den zuständigen Positionen sind zu wenige und/oder mangelhaft ausgebildete oder ausgestattete Beschäftigte.

Dazu kommt die Genehmigungsfiktion, die, in Kombination mit zu wenig Personal, oft zulasten der Bäume geht. (Genehmigungsfiktion bedeutet, dass ein Antrag als genehmigt gilt, wenn nicht binnen sechs Wochen ein endgültiger Bescheid erteilt worden ist.)

Aus den vorgenannten Gründen ist es vorstellbar, dass Ersatzmaßnahmen nur formal kontrolliert und Verstöße nur selten sanktioniert werden können.

 

Alternative: die Baumfördersatzung der Stadt Gießen

Die Stadt Gießen betrachtet die Verkehrssicherheit von nicht-öffentlichen Großbäumen als öffentliche Aufgabe und nahm und nimmt damit vielen Fällanträgen den Wind aus den Segeln. Im Kern übernimmt die Stadt Gießen auf Antrag die Verkehrssicherungspflicht für Privatbäume ab einem Stammumfang von mindestens 180cm. Baumeigentümer:innen behalten die Rechte an ihrem Eigentum, die Bäume werden in ein Baumschutzkataster aufgenommen, und die Stadt führt Regelkontrollen und bei Bedarf auch die eingehende Untersuchung durch! Auf der Homepage gibt die Stadt Gießen an, dass über 320 Großbäume von über 120 privaten Grundstückseigentümer:innen durch die Stadt kontrolliert und versichert sind.

Auch in der Bauleitplanung hat sich die Stadt Gießen einen schonenden Umgang mit Großbäumen auferlegt, in der Stellplatzsatzung wurden konkrete Vorgaben zu Pflanzung und Erhaltungspflege nach DIN 18916 gemacht.

Den häufigsten Gründen für einen Fällantrag, nämlich Verkehrssicherheit und Baugenehmiung wurde hiermit vorgebeugt.

Die Satzung trägt hier den Titel “Satzung zur Verbesserung von Stadtklima und -ökologie durch Bäume” und mit dieser indirekt finanziellen Unterstützung hat die Stadt Gießen sicherlich schon einige Großbäume vor dem vermeintlichen Damoklesschwert “Verkehrssicherheit” bewahrt.

Nicht nur der Titel ist positiv formuliert, auch kommt mir der Text verständlicher vor als andere Baumschutzsatzungen. Zusätzlich hält die Stadt Gießen eine Infobroschüre vor, in welcher Interessierte die Gründe des Baumschutzes erfahren und damit einen direkten Bezug zum Baumbestand ihrer Stadt bekommen. Wir schützen nur, was wir kennen….

 

Fazit: Baumschutzsatzung gefällig?!

Die Etablierung einer Baumschutzsatzung ist ein verwaltungstechnischer Prozeß, der sicherlich auf zwei Jahre anzusetzen ist. Zusätzlich zum Verfahren muss für die spätere Umsetzung entsprechend ausgebildetes Personal etabliert werden.

Bürger:innen müssen entsprechend “mitgenommen” werden.
Immer wieder geistert die Angst herum, dass vor In-Kraft-Treten einer Baumschutzsatzung vermehrt Bäume gefällt würden, bevor diese in die Satzung “hineinrutschen”. In einer Umfrage haben Mühlleitner et al. (2019) 81 bayrische Gemeinden mit Baumschutzsatzung zu deren Erfahrungen befragt, die obige Aussage hat sich allerdings nicht bestätigt.
Sicherlich ist es aber wichtig und sinnvoll, auf mögliche Ängste und Befürchtungen einzugehen, Sachverhalte zu erklären, damit dem Bildungsauftrag für nachhaltige Entwicklung nachzukommen und Menschen dazu zu befähigen nachhaltig und zukunftsfähig zu denken und zu handeln.
Denn das ist es, was eine Baumschutzsatzung leisten kann: ein zukunftsfähiges kommunales Grün, welches Folgen des Klimawandels abpuffern kann.
Es muss deutlich sein, dass eine Baumschutzsatzung, wie etwa die Bauleitplanung ein kommunales Instrument ist, das zum Wohle aller und der Zukunft eingesetzt wird!

Hilfreich kann es sein, wenn sich Kommunen für diesen Schritt Unterstützung von Außen holen, die den Prozeß begleiten, beispielsweise in der Öffentlichkeitskommunikation.
An dieser Stelle bietete es sich ebenfalls an, das Thema Baumkataster aufzugreifen.
Eine Baumschutzsatzung ist somit ein wichtiger Schritt in der kommunalen Selbstverwaltung.

 

“Ein Baum spendet auch denen kühlen Schatten, die schimpfen, dass er kein Licht in ihre Fenster lässt.” (Enno Ahrens)

Und Laub macht.
Oder “Dreck”.

 

Nachtrag…Baumschutzsatzung = Enteignung? Nein.

Als Reaktion auf diesen Beitrag bekam ich einige Mails. Grundtenor war in etwa, dass sich Bürger:innen durch eine Baumschutzsatzung enteignet fühlen, fühlen könnten, und dass deswegen Baumschutzsatzungen nicht eingeführt oder (als Wahlversprechen) abgeschafft worden sind.

Das ist traurig und beruht auf Missverständnissen. Deswegen möchte ich das gerne aufgreifen.

Ein Baum, genauso wie ein Haus, kann mehrere Menschenleben überdauern, kann von mehreren Menschen und Generationen genutzt werden.
Ein Baum wächst so unendlich langsam, dass wir es mit unseren menschlichen Dimensionen leider schwer bis gar nicht überblicken können. Niemand von uns kann einen Baum aufwachsen, (natürlich) altern und absterben sehen. Daher fällt es vielen von uns vielleicht auch so leicht, einen Baum fällen zu lassen.

Eine Baumschutzsatzung ist, wie ein Bebauungsplan, ein Lenkungsinstrument einer Kommune, mit dem sie eine langfristige Entwicklung steuern möchte. Langfristigkeit ist hier das entscheidende Stichwort! Es geht nicht darum, dass Kommune X oder Sachbearbeiter:in XY der Bürgerin ZZ etwas “verbieten” möchte.
Sondern vielmehr darum vorausschauend zu planen, damit bestimmte Werte und Funktionen auch in der Zukunft den uns nachfolgenden Generationen zur Verfügung stehn.

Und hier kann man die optische Leitfunktion eines Bebauungsplanes einer Baumschutzsatzung gleichsetzen.
Keine Partei käme auf die Idee, als Wahlversprechen einen Bebauungsplan außer Kraft zu setzen.
Der nachhaltige Sinn einer Baumschutzsatzung wurde aber wohl schon so manches Mal vergessen.

Besser ist es da doch, alte Baumschutzsatzungen zu überarbeiten (wie oben beschrieben) und neue, zukunftsfähige Baumschutzsatzungen, oder Baumfördersatzungen zu etablieren.

Zu fällen einen schönen Baum, braucht’s eine halbe Stunde kaum. Zu wachsen, bis man ihn bewundert, braucht er, bedenk’ es, ein Jahrhundert.“ (Eugen Roth)