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Das Bundesumweltministerium will im Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Obhutspflicht für Waren einführen. Unternehmen sollen Überhänge und Retouren nur noch dann vernichten dürfen, wenn dies zum Beispiel aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen notwendig ist. Leicht beschädigte Ware kann zum Beispiel zu herabgesetzten Preisen verkauft oder gespendet werden. Für viele Unternehmen ist dies bereits übliche Praxis. Welche Mengen tatsächlich vernichtet werden, und wie Händler mit Retouren und Überhängen umgehen, ist bislang nicht transparent genug. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesumweltministerium am 24. September Unternehmen aus der Mode-, der Elektronikgerätebranche sowie Online-Händler und Handels- und Umweltverbände zu einem Informationsaustausch geladen. Dabei kritisierten viele Handelsunternehmen die gegenwärtige steuerliche Schlechterstellung von Spenden gegenüber der Vernichtung von Waren. Dieser Dialog soll in den kommenden Monaten fortgesetzt werden. Dabei wird es um die Probleme gehen, die die Warenvernichtung begünstigen sowie um die Frage, wie im angemessenen Umfang Transparenz hergestellt und die Warenvernichtung in Zukunft reduziert werden kann.
Umweltstaatssekretär Jochen Flasbarth: “Ich danke allen Beteiligten für diesen konstruktiven Dialog und ihre Bereitschaft, sich dem Problem unnötiger Warenvernichtung zu stellen. Wir haben vereinbart, den Dialog fortzusetzen, insbesondere zu möglichen Transparenz-Kriterien. Parallel werden wir weiter an einer gesetzlichen Obhutspflicht im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes arbeiten. Unser Ziel ist es, unnötige Ressourcenverschwendung zu vermeiden. So lange neue Produkte funktionsfähig sind, sollen sie weiter genutzt werden.”
Die Gespräche ergaben, dass Retouren nur den kleineren Teil des Problems darstellen. Ladenhüter und Überhänge, aber auch fehlerhafte Verpackungen oder Etiketten, zum Beispiel im Kosmetikbereich, sind Gründe, warum intakte Waren vernichtet werden. Zugleich gibt es Anstrengungen, Retouren und Warenüberhänge von vornherein zu vermeiden, zum Beispiel durch Normierung textiler Größen und den Einsatz von künstlicher Intelligenz. Verbände und Unternehmen beklagten einhellig, dass das Spenden gebrauchsfähiger Ware umsatzsteuerpflichtig ist beziehungsweise hierzu große Rechtsunsicherheiten bestehen. Sie betonten ebenfalls, dass sie selbst aus wirtschaftlichen Gründen daran interessiert sind, Retouren und Überhänge wieder in den Verkauf zu bringen anstatt sie zu vernichten. Hier kann die Praxis allerdings verbessert werden. Schwieriger ist der Umgang mit Waren, die nicht im Eigentum der Händler sind. In diesem Fall muss der Hersteller entscheiden, wie mit Retouren und Warenüberhängen verfahren werden soll. Besonders problematisch stellt sich dies bei direkten Lieferungen von Händlern außerhalb der EU dar.
Das Bundesumweltministerium wertet zurzeit die Rückmeldungen von Ländern und Verbänden zum Entwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aus. Der darin vorgesehenen Obhutspflicht kommen Händler nach, wenn sie beispielsweise den Transport und die Aufbewahrung neuer Waren so gestalten, dass diese lange gebrauchstauglich bleiben. Sie soll ebenso bewirken, die Produktion von vornherein stärker an der Nachfrage auszurichten, um Überhänge bereits im Vorfeld zu vermeiden. Die Obhutspflicht umfasst zudem eine angemessene Transparenz über den Umgang mit Waren, die nicht mehr verkauft werden können (Quelle: Pressemeldung des BMU).
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